❓ Wahlrecht von Spätaussiedlern bei Beiratswahlen für Migration und Integration in Rheinland-Pfalz
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt ein Wahlrecht von Spätaussiedlern bei Wahlen zu Beiräten für Migration und Integration in Rheinland-Pfalz. Nach der Gemeindeordnung (GemO) sind solche Beiräte in Kommunen mit einem bestimmten Anteil ausländischer Einwohner verpflichtend. Wahlberechtigt sind neben ausländischen Staatsbürgern und Eingebürgerten auch Spätaussiedler, ihre Ehegatten und Abkömmlinge, sofern sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Fragesteller dokumentiert jedoch erhebliche praktische Probleme bei der Umsetzung.
👥 Wer ist betroffen?
Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen (Ehegatten und Abkömmlinge); Kommunen in Rheinland-Pfalz, insbesondere Germersheim; Einwohnermeldebehörden; Landesregierung und Kommunalaufsicht.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Anfrage stellt vier Fragen an die Landesregierung: (1) Wie erklärt die Landesregierung die lückenhafte Erfassung von Spätaussiedlern in den Wählerverzeichnissen, besonders bei Personen, die nach ihrer Einbürgerung über Kreis- oder Landesgrenzen umgezogen sind? (2) Welche technischen oder administrativen Defizite bestehen beim Datenaustausch und der Übermittlung des Merkmals 'Migrationshintergrund' im bundesweiten bzw. landesweiten Meldewesen? (3) Wie viele Fälle von nicht zugestellten Wahlbenachrichtigungen an wahlberechtigte Spätaussiedler bei den letzten Beiratswahlen sind bekannt? (4) Welche Maßnahmen ergreift die Kommunalaufsicht, um das Wahlrecht dieser Personengruppe künftig flächendeckend zu garantieren?
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage ohne Antwort der Regierung. Der Fragesteller dokumentiert folgende konkrete Probleme: Bei den vergangenen Beiratswahlen, insbesondere in Germersheim, kam es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung der Wählerverzeichnisse. Zahlreiche wahlberechtigte Spätaussiedler und deren Familienangehörige erhielten keine Wahlbenachrichtigungen. Der Status 'Migrationshintergrund', der die Wahlberechtigung auslöst, wird oft nur dann erfasst, wenn Personen die deutsche Staatsangehörigkeit direkt in ihrer Zuzugskommune erhalten haben. Bei späteren Umzügen über Kreis- oder Landesgrenzen werden diese Merkmale in den Melderegsittern häufig nicht fehlerfrei nachgeliefert, was zu einem systemischen Ausschluss von wahlberechtigten Bürgern führt.