❓ Externe Jagdmanagementmodelle in kommunalen Eigenjagdbezirken in Rheinland-Pfalz
📋 Worum geht es?
Das Dokument ist die Antwort des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten auf eine Kleine Anfrage zum Thema externe Jagdmanagementmodelle in Rheinland-Pfalz. Hintergrund ist die steigende Praxis, dass Kommunen externe Fachleute mit der Jagdverwaltung in ihren Eigenjagdbezirken beauftragen – etwa für Waldumbau, Wildschadensbekämpfung und professionelles Management. Am Beispiel der Ortsgemeinde Gondershausen zeigt sich, dass solche Modelle vor Ort Diskussionen über Kosten, Transparenz, die Rolle lokaler Jäger und der Jagdbehörden auslösen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffene Gruppen und Institutionen sind Kommunalverwaltungen in Rheinland-Pfalz, lokale Jäger und Jagdbehörden. Konkret genannt sind die Ortsgemeinde Gondershausen und fünf weitere Eigenjagdbezirke (Malborn II, Neunkirchen, Wilgartswiesen Mitte/Nord/West), in denen externe Jagdmanagementanbieter tätig sind. Die Abfrage erfolgte bei allen 36 Kreisverwaltungen und kreisfreien Städten als zuständigen unteren Jagdbehörden.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Kleine Anfrage stellt sieben konkrete Fragen: (1) Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für externe Jagdmanagementanbieter? (2) Welche Fälle sind seit 2020/2021 bekannt? (3) Welche Aufgaben nehmen Jagdbehörden bei solchen Modellen wahr? (4) Welche jagdrechtlichen Anforderungen zu Abschussplanung und Wildschadensvermeidung gelten? (5) Wie können lokale Fachgremien und Jäger eingebunden werden? (6) Welche Transparenzvorgaben bei Verträgen und Aufwendungen bestehen? (7) Wie bewertet die Landesregierung diese Modelle insgesamt?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Antwort nennt folgende Punkte: (1) Rechtsgrundlagen sind Kommunalrecht, Vertragsrecht, Vergaberecht und das Landesjagdgesetz (LJG) mit den Paragrafen 3, 9 und 15. (2) Seit 2020/2021 wurden sechs Fälle bekannt: Gondershausen, Malborn II, Neunkirchen und die drei Wilgartswiesen-Bezirke (Mitte, Nord, West). (3) Jagdbehörden müssen jagdrechtliche Vorgaben prüfen und die jagdausübungsberechtigte Person benennen. (4) Abschussplanung und Wildschadensvermeidung richten sich nach § 31 LJG wie bei allen anderen Modellen. (5) Jagdbeiräte wirken gemäß LJG bei Abschussplänen mit; Kommunen können eigene Fachgremien einberufen. (6) Das Landestransparenzgesetz (LTranspG) regelt Informationszugang und Veröffentlichungspflichten für Verträge und öffentliche Beschlüsse. (7) Die Landesregierung wertet dies als Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung und nimmt keine abschließende Bewertung vor.