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Rheinland-PfalzKleine AnfrageBündnis 90/Die Grünen

❓ Drucksache 19/204

3. Juni 2026Dokument 19/204 · WP 19Rheinland-Pfalz
Carl-Bernhard von Heusinger
DatenschutzSicherheitsbehördenDatenhändlerPolizeiGrundrechte

📋 Worum geht es?

Das Dokument befasst sich mit der Praxis der Nutzung von Daten kommerzieller Datenhändler durch Sicherheitsbehörden. Auslöser sind Medienberichte über die Nutzung solcher Daten durch Landeskriminalämter in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Bei diesen Daten handelt es sich um Informationen, die ursprünglich zu Werbezwecken erhoben und anschließend über sogenannte Databroker (Datenhändler) gehandelt werden. Datenschutzaufichtsbehörden und Rechtsexperten haben erhebliche Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Nutzung durch Sicherheitsbehörden geäußert.

👥 Wer ist betroffen?

Rheinland-pfälzische Sicherheitsbehörden (insbesondere Polizei und Landeskriminalamt), Bürger, deren personenbezogene Daten von kommerziellen Datenhändlern verarbeitet und potenziell an Behörden weitergegeben werden, sowie Datenschutzbehörden.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Kleine Anfrage stellt fünf Fragen an die Landesregierung: 1) Nutzt die rheinland-pfälzische Polizei Daten von kommerziellen Datenhändlern und zu welchem Zweck? 2) Welche Arten von Daten werden genutzt (z.B. Standortdaten von Mobiltelefonen)? 3) Welche Unternehmen oder Dienstleister haben entsprechende Daten oder Dienstleistungen angeboten? 4) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Nutzung solcher Daten durch rheinland-pfälzische Sicherheitsbehörden? 5) Welche Kosten entstanden dem Land dadurch?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung (vertreten durch das Ministerium des Innern, für Integration und Verkehr) antwortet am 24. Juni 2026: Zu Fragen 1-3 verweigert die Landesregierung die öffentliche Beantwortung mit der Begründung, dass Auskünfte Rückschlüsse auf Informationsquellen, Arbeitsweisen, technische Fähigkeiten, Erkenntnismöglichkeiten und operative Vorgehensweisen von Sicherheitsbehörden zulassen würden. Dies könnte die Wirksamkeit zukünftiger behördlicher Maßnahmen beeinträchtigen. Sie signalisiert, dass vertrauliche Informationen nur im Rahmen eines geschlossenen Ausschusssitzung gegeben werden können. Zu Frage 4: Die Landesregierung erklärt grundsätzlich, dass die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Sicherheitsbehörden ausschließlich auf Grundlage einschlägiger gesetzlicher Ermächtigungen erfolgt. Die rechtliche Bewertung berücksichtigt Art und Herkunft der Daten, den Verarbeitungszweck, Grundrechtsbetroffenheit, Eingriffsintensität sowie die Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit. Bei strafrechtlichen Ermittlungen wird die Maßnahme mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt. Zu Frage 5: Dem Land Rheinland-Pfalz sind keine Kosten entstanden.

Quelle: Rheinland-Pfalz, Dokument 19/204, Wahlperiode 19, eingereicht 3. Juni 2026

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.