❓ SGD Nord untersagt Sprudelbetrieben weitere Wasserentnahmen aus Nationalpark Hunsrück-Hochwald
📋 Worum geht es?
Das Dokument behandelt die Entscheidung der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord, zwei Sprudelbetrieben im Nationalpark Hunsrück-Hochwald die Fortsetzung ihrer Genehmigungen für Grundwasserentnahmen zu verweigern. Die Betriebe hatten seit 2019 befristete wasserrechtliche Erlaubnisse, die ausliefen. Nach Antrag auf Neuerteilung wurden die Anträge wegen unvollständiger Unterlagen abgelehnt; dagegen haben die Betriebe Einspruch beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben.
👥 Wer ist betroffen?
Zwei Sprudelbetriebe (Mineralwasserbetriebe) im Nationalpark Hunsrück-Hochwald; öffentliche Trinkwasserversorgung in der Region; Ökosysteme und Schutzgüter des Nationalparks; Grundwasserkörper des betroffenen Gebiets.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die AfD-Fraktion stellt sieben Fragen zu: (1) der wasserrechtlichen Einordnung der bisherigen Entnahmen; (2) der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsvorgaben; (3) der Einhaltung des ‚gemeinüblichen Maßes'; (4) der Vorrangstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung; (5) bestehenden Berichtspflichten und deren Erfüllung; (6) Auswirkungen auf andere wasserrechtliche Erlaubnisse; (7) Einhaltung der Öffentlichkeitsbeteiligungsvorgaben.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet: (1) Bisherige Entnahmen basierten auf wasserrechtlichen Erlaubnissen nach §§ 8, 9 WHG; eine Neuerteilung erfordert Prüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage einschließlich Wasserwirtschaft, Grundwasserschutz und Nationalparkschutz. (2) Die §§ 6 und 48 WHG wurden berücksichtigt; es wurde die mengenmäßige Verfügbarkeit und der gute mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers geprüft. (3) Gewerbliche Grundwasserentnahmen bedürfen einer wasserrechtlichen Zulassung. (4) Die öffentliche Wasserversorgung hat Vorrang; nachteilige Auswirkungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen. (5) Die Erlaubnisse enthielten umfangreiche Berichtspflichten und Messauflagen (monatliches Monitoring, jährliche Berichte, kontinuierliche Wasserstandsmessung); diese wurden bis auf wenige Ausnahmen (Verzögerungen 2025, fehlende Meldung bei einem Unternehmen 2025) erfüllt. (6) Keine Auswirkungen auf andere Erlaubnisse ersichtlich. (7) Die Öffentlichkeitsbeteiligungsvorgaben wurden nach Einschätzung der Landesregierung eingehalten.