❓ Wahlrecht von Spätaussiedlern bei den Wahlen zu den Beiräten für Migration und Integration in Rheinland-Pfalz
📋 Worum geht es?
Das Dokument behandelt Probleme bei der Aufnahme von Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen (Ehegatten und Abkömmlingen) in die Wählerverzeichnisse für Beiräte für Migration und Integration in Rheinland-Pfalz. Gemäß § 56 der Gemeindeordnung sind diese Beiräte in Kommunen ab einem bestimmten Anteil ausländischer Einwohner verpflichtend. Obwohl Spätaussiedler gesetzlich wahlberechtigt sind, kam es bei vergangenen Wahlen zu erheblichen Unregelmäßigkeiten: Viele berechtigte Spätaussiedler erhielten keine Wahlbenachrichtigungen, insbesondere in der Stadt Germersheim. Das Problem tritt besonders auf, wenn Personen nach ihrer Einbürgerung den Wohnort über Kreis- oder Landesgrenzen hinweg wechseln.
👥 Wer ist betroffen?
Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen (Ehegatten und Abkömmlinge nach § 7 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes) mit deutscher Staatsangehörigkeit; Einwohnermeldeämter und Wahlämter der Kommunen; Bürger in allen Kommunen Rheinland-Pfalz mit Beiräten für Migration und Integration, insbesondere in Germersheim.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Kleine Anfrage stellt vier zentrale Fragen an die Landesregierung: (1) Wie erklärt sich die lückenhafte Erfassung von Spätaussiedlern in Wählerverzeichnissen, besonders bei Personen, die nach Einbürgerung umgezogen sind? (2) Welche technischen oder administrativen Defizite bestehen beim Datenaustausch und der Übermittlung von Migrationshintergrund-Merkmalen im Meldewesen bei Umzügen? (3) Wie viele Fälle von nicht zugestellten Wahlbenachrichtigungen an wahlberechtigte Spätaussiedler bei den letzten Beiratswahlen sind bekannt? (4) Welche Maßnahmen ergreift die Kommunalaufsicht, um das Wahlrecht dieser Personengruppe künftig flächendeckend zu garantieren?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet: Im Melderegister existiert kein Datenfeld für 'Migrationshintergrund'. Spätaussiedler und ihre Angehörigen werden nicht von Amts wegen in Wählerverzeichnisse eingetragen, sondern müssen einen Antrag stellen. Die lückenhafte Erfassung ist daher nicht auf Defizite beim Datenaustausch zurückzuführen, sondern auf das erforderliche Antragsverfahren. Die Zustellung von Wahlbenachrichtigungen ist Aufgabe der Kommunen und nicht des Landes. Gemäß Satzungsmuster müssen Wählerverzeichnisse spätestens 62 Tage vor der Wahl bekannt gemacht und können bis zwei Tage vor der Wahl ergänzt werden. Die Kommunalaufsicht wird nur anlassbezogen tätig, wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverstöße vorliegen.