❓ Antwort zur Novelle des Landesjagdgesetzes und geplanten Anpassungen
📋 Worum geht es?
Die Novelle des Landesjagdgesetzes (LJG) von Rheinland-Pfalz wird am 1. April 2027 in Kraft treten. Vorher gab es intensive Diskussionen zwischen Verbänden, Experten und Parteien über die richtige Jagdpolitik, besonders zur Frage, ob der Grundsatz "Wald vor Wild" (Waldschutz geht vor) oder "Wald mit Wild" (gleichrangige Ziele) leitend sein soll. Der Koalitionsvertrag kündigt weitere Anpassungen am Jagdrecht an.
👥 Wer ist betroffen?
Jäger und Jagdausübungsberechtigte, Waldbesitzer und Forstbetriebe, Naturschutzverbände, Wild- und Nutztiere (besonders Rotwild und Schalenwild), Bürger und Landwirtschaft (durch Wildschäden), öffentliche Behörden
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Kleine Anfrage stellt sieben Fragen: (1) Wird die Novelle rückgängig gemacht? (2) Welche konkreten Änderungen sind mit den Koalitionsvertragsankündigungen gemeint? (3) Welcher Zeitplan wird verfolgt? (4) Bleibt "Wald vor Wild" das Leitprinzip? (5) Wie vereinbar sind hohe Rotwildabschussvorgaben mit dem Tierschutzgesetz? (6) Welche Auswirkungen haben hohe Abschüsse auf die Hegeverpflichtung und Wildbestandsziele? (7) Sind Änderungen bei rotwildfreien Gebieten geplant?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet: Das LJG wird nicht rückgängig gemacht; es wurde vom Landtag am 3. Juli 2025 beschlossen. Ein Gesetzentwurf für weitere Anpassungen (wegen des neuen Bundesgesetzes vom 2. April 2026 zu Wolfsregelungen) befindet sich in Bearbeitung; konkrete Details werden noch erarbeitet. Die Landesregierung zielt auf gleichzeitiges Inkrafttreten der Änderungen zum 1. April 2027. Es gibt keinen rechtlich verankerten Grundsatz "Wald vor Wild". Das LJG enthält keine Abschussvorgaben für Rotwild. Stattdessen schreibt § 5 Abs. 1 vor, dass Jagd so auszuüben ist, dass "ohne vernünftigen Grund dem Wild keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden". Das Rotwilderlegung dient Hege, Populationskontrolle oder Wildschadensvermeidung und muss weidgerecht erfolgen. § 5 Abs. 3 regelt detailliert die "gute jagdfachliche Praxis" mit Vorgaben zur Leidensvermeidung. Für Schalenwild gilt: Jagd muss einen artenreichen, gesunden Wildbestand sichern und gleichzeitig Wildschäden vermeiden; Abschüsse sind anhand örtlicher Bestandsentwicklung zu bewerten.