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Rheinland-PfalzKleine AnfrageBündnis 90/Die Grünen

❓ Umgang der Polizei mit Pressevertreter:innen im Kontext von Versammlungen

10. Juli 2026Dokument 19/303 · WP 19Rheinland-Pfalz
Pia Schellhammer, Carl-Bernhard von Heusinger
PressefreiheitPolizeiVersammlungsfreiheitJournalistenDemonstrationen

📋 Worum geht es?

Die Kleine Anfrage befasst sich mit dem Umgang der Polizei in Rheinland-Pfalz mit Journalisten und Pressevertreter:innen bei Versammlungen und Demonstrationen. Kernproblem ist die Abwägung zwischen drei grundlegenden Rechten: der Versammlungsfreiheit, dem störungsfreien Verlauf von Versammlungen und der Pressefreiheit. Erschwert wird diese Abwägung durch das vermehrte Auftreten von politisch-aktivistischen Streamern und Influencern, die ebenfalls Schutz der Pressefreiheit beanspruchen.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffene sind die Polizei Rheinland-Pfalz, Journalisten und Pressevertreter:innen, Organisatoren von Versammlungen, Demonstrationsteilnehmer:innen, politisch-aktivistische Streamer und Influencer sowie Interessenvertretungen wie der Deutsche Journalistenverband (DJV) und die Landespressekonferenz.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Anfrage stellt sechs konkrete Fragen an die Landesregierung: (1) Welche Grundsätze, Leitlinien oder Handlungsempfehlungen existieren für den Umgang mit Pressevertreter:innen? (2) Nach welchen Kriterien werden spezielle Presseteams der Polizei entsandt? (3) Findet ein Austausch mit Journalist:innen-Verbänden statt? (4) Welche Maßnahmen stehen der Polizei zur Verfügung? (5) Wie wird dieses Thema in Aus- und Weiterbildung berücksichtigt? (6) Inwiefern fallen Streamer und Influencer unter den Schutz der Pressefreiheit?

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Dokument enthält nur die Kleine Anfrage selbst; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Es handelt sich um eine eingereichte Anfrage ohne Antwortmaterial.

Quelle: Rheinland-Pfalz, Dokument 19/303, Wahlperiode 19, eingereicht 10. Juli 2026

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.