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Rheinland-PfalzKleine AnfrageAfD

❓ Kleine Anfrage zur Versetzung einer Beamtin von der SGD-Nord in das Baudezernat Koblenz

19. Juni 2026Dokument 19/319 · WP 19Rheinland-Pfalz
Joachim Paul
PersonalversetzungLandesbeamteSGD-NordDienstherrnwechselBesoldungPensionsrechtKoblenz

📋 Worum geht es?

Die Kleine Anfrage behandelt den geplanten Personalwechsel einer Stadträtin von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD-Nord) zu einer anderen Dienststelle, konkret zum Baudezernat der Stadt Koblenz. Der AfD-Abgeordnete Joachim Paul stellt kritische Fragen zur Rechtmäßigkeit dieses Dienstherrnwechsels und möchte verstehen, warum eine Person die Landesverwaltung verlässt, während die SGD-Nord anscheinend unter Personalengpässen leidet.

👥 Wer ist betroffen?

Die betroffene Beamtin/Stadträtin; Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als abgebende Dienststelle; Stadt Koblenz beziehungsweise deren Baudezernat als aufnehmende Dienststelle; Landesverwaltung Rheinland-Pfalz insgesamt bezüglich Personalplanung und Ressourcenverteilung.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Kleine Anfrage stellt sieben konkrete Fragen: (1) Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt der Wechsel? (2) Warum ist die Person bei der SGD-Nord entbehrlich? (3) Warum wurde der Wechsel trotz Stellenknapheit genehmigt? (4) Welche Leistungsanforderungen hätten für die Besoldung A12 erfüllt werden müssen? (5) Wie lange dauert der Aufstieg von A10 zu A12 durchschnittlich? (6) Kann die Person als Landesbeamtin in ihr Amt zurückkehren? (7) Welche pensionsrechtlichen Verpflichtungen entstehen aus dem Wechsel?

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Ministerium antwortet auf die Kleine Anfrage wie folgt: (1) Rechtliche Grundlage sind die §§ 27 und 29 des Landesbeamtengesetzes (LBG). (2)+(3) Dienstherrnwechsel sind in der Landesverwaltung gängig; eine Versetzung wird ermöglicht, wenn beide Dienststellen die dienstlichen und personalwirtschaftlichen Erfordernisse erfüllen können; der Versetzungstermin wird zwischen den Dienststellen abgestimmt. (4) Aussagen zur konkreten beruflichen Entwicklung sind rein spekulativer Natur und nicht vorhersehbar. (5) Statistische Erhebungen liegen nicht vor; die Dauer variiert stark je nach Stellensituation und persönlicher Leistung. (6) Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; eine Rückkehr ist nur durch erneute erfolgreiche Bewerbung möglich, der Dienstposten wird nicht freigehalten. (7) Bei Dienstherrnwechsel findet eine zeitanteilige Verteilung der Versorgungslast gemäß dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag statt; die genaue Höhe wird vom Landesamt für Finanzen nach erfolgter Versetzung festgestellt.

Quelle: Rheinland-Pfalz, Dokument 19/319, Wahlperiode 19, eingereicht 19. Juni 2026

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.