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Rheinland-PfalzKleine AnfrageAfD

❓ Sonderurlaub für Staatssekretär an der Universitätsmedizin Mainz

9. Juli 2026Dokument 19/322 · WP 19Rheinland-Pfalz
Frank Senger
SonderurlaubStaatssekretärBeamtePensionsanspruchUrlaubsverordnung

📋 Worum geht es?

Der Staatssekretär Dr. Stephan Weinberg (SPD) wurde ab 1. März 2026 zum kaufmännischen Vorstand der landeseigenen Universitätsmedizin Mainz (UM) bestellt. Dafür erhält er monatlich 24.000 Euro, während seine reguläre B9-Stelle als Staatssekretär nur rund 13.157 Euro monatlich vorsieht. Für den Wechsel zur UM wurde ihm Sonderurlaub gewährt, befristet bis zum 28. Februar 2031. Der Abgeordnete Senger stellt in Frage, ob dies mit der geltenden Urlaubsverordnung vereinbar ist, die Urlaube von über drei Monaten nur in „besonders begründeten Fällen" zulässt.

👥 Wer ist betroffen?

Staatssekretär Dr. Stephan Weinberg (SPD), Universitätsmedizin Mainz, Landesregierung Rheinland-Pfalz, Öffentlichkeit (wegen medialer Kritik)

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Kleine Anfrage stellt sieben konkrete Fragen: (1) Warum wurde der Staatssekretär nicht in einstweiligen Ruhestand versetzt, bevor er sein Vorstandsamt antrat? (2) Kann er während des Sonderurlaubs in einstweiligen Ruhestand versetzt werden? (3) Kann der Sonderurlaub widerrufen werden? (4) Plant die Landesregierung, eine Versetzung in den Ruhestand oder Rückkehr ins Amt anzuordnen? (5) Welche sachlichen Gründe existieren dafür, dass die Vorstandszeit als ruhegehaltsfähig angerechnet wird? (6) Welche "besonders begründeten Gründe" rechtfertigen die Sonderbeurlaubung? (7) Wie stellt die Regierung sicher, dass der Beamte jederzeit in sein Amt zurückkehren kann?

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Dokument enthält nur die Anfrage selbst; die Antwort der Landesregierung liegt nicht vor. Nach Medienberichten (SWR vom 09.07.2026) wird die Zeit als Vorstandsmitglied der UM als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt, was die Pensionsansprüche erhöht. Der Sonderurlaub ist bis zum 28. Februar 2031 befristet.

Quelle: Rheinland-Pfalz, Dokument 19/322, Wahlperiode 19, eingereicht 9. Juli 2026

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.