❓ Mobilisierungsvortrag linksextremistischer Gruppierungen an der Universität Trier
📋 Worum geht es?
Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) der Universität Trier hat gemeinsam mit dem Offenen Antifaschistischen Treffen (OAT) Trier – einer vom Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuften Gruppierung – einen Vortrag durchgeführt. Dieser Vortrag sollte zur Mobilisierung für eine Demonstration gegen den geplanten Bundesparteitag der Alternative für Deutschland (AfD) und den Landesparteitag der AfD Rheinland-Pfalz (sogenannte Widersetzen Demo) dienen.
👥 Wer ist betroffen?
Universität Trier, Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA), Studierende, Hochschulleitung, Verfassungsschutz- und Sicherheitsbehörden, Abgeordnete des Landtags Rheinland-Pfalz
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der AfD-Abgeordnete Dirk Bisanz stellt 7 Fragen: (1) Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über diesen Vortrag? (2) Wie oft wurden OAT und andere linksextremistische Gruppen in den letzten 5 Jahren Räumlichkeiten der Uni Trier zur Verfügung gestellt? (3) Wie bewertet die Landesregierung die Veranstaltung linksextremistischer Gruppen an der Universität? (4) Wurden die Neutralitätspflicht des AStA oder hochschulrechtliche Vorgaben verletzt? (5) Leitet oder fördert der Vortrag strafrechtlich relevantes Verhalten an? (6) Ist es angemessen, solche Veranstaltungen in Universität-Räumen durchzuführen? (7) Unternahm die Hochschulleitung Bestrebungen, den Vortrag zu unterbinden?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung (Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Gesundheit) antwortet: Der Vortrag fand NICHT in Räumlichkeiten der Universität Trier statt, sondern im Studihaus, das der AStA als selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts eigenverantwortlich betreibt. In den letzten 5 Jahren wurden dem OAT oder anderen als linksextremistisch eingestuften Gruppen KEINE Räume der Universität Trier zur Verfügung gestellt. Die Landesregierung verfügt über keine detaillierten Erkenntnisse zu den tatsächlichen Inhalten des Vortrags, keine Erkenntnisse über strafrechtlich relevantes Verhalten und konstatiert, dass die Hochschulleitung ohnehin keine Befugnis gehabt hätte, die Veranstaltung zu unterbinden.