❓ Drucksache 19/357
📋 Worum geht es?
Das Dokument enthält die Antwort des Ministeriums der Finanzen auf eine Kleine Anfrage der AfD-Abgeordneten Frank Senger und Martin Kallweitt. Sie fragte nach der Bearbeitungsdauer von Einkommensteuererklärungen in Rheinland-Pfalz für das Veranlagungsjahr 2024. Hintergrund ist ein Bericht des Bundes der Steuerzahler, der zeigt, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Rheinland-Pfalz 2025 von 43 auf 46 Tage gestiegen ist. Dies führte zum Abstieg Rheinland-Pfalz' von Platz 7 auf Platz 10 im Bundesländervergleich.
👥 Wer ist betroffen?
Steuerpflichtige Bürger in Rheinland-Pfalz, insbesondere Arbeitnehmer, Freiberufler und Unternehmer. Betroffen sind auch die 22 Finanzämter in Rheinland-Pfalz, deren Effizienz untersucht wird. Indirekt betroffen ist die gesamte Region durch die Verwaltungseffizienz.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Anfrage stellt fünf Fragen: (1) Durchschnittliche Bearbeitungszeit für Einkommensteuererklärungen (Veranlagungsjahr 2024) pro Finanzamt; (2) Durchschnittliche Bearbeitungszeit für Arbeitnehmerfälle (Veranlagungsjahr 2023) pro Finanzamt; (3) Durchschnittliche Bearbeitungszeit für sonstige Fälle wie Selbstständige und Unternehmer (Veranlagungsjahr 2024) pro Finanzamt; (4) Gesamtzahl bearbeiteter Steuererklärungen 2025 pro Finanzamt; (5) Autofall-Quote (automatisierte Bearbeitung) 2025 pro Finanzamt.
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält eine vollständige Antwort mit Daten für alle 22 Finanzämter: Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Steuererklärungen 2024 reichte von 36,12 Tagen (Montabaur-Diez) bis 60,21 Tagen (Neuwied). Für Arbeitnehmerfälle waren die Zeiten kürzer (27,49–47,35 Tage), für Fälle von Selbstständigen länger (43,78–76,10 Tage). Im Jahr 2025 wurden zwischen 32.955 (Bitburg-Prüm) und 113.155 (Speyer-Germersheim) Steuererklärungen bearbeitet. Die Autofall-Quote lag zwischen 14,3% (Bitburg-Prüm) und 21,4% (Altenkirchen-Hachenburg). Das Ministerium definiert genau: Arbeitnehmerfälle umfassen Lohn-, Kapital- und Renteneinkünfte, während sonstige Fälle Vermietungs- oder Gewerbeeinkünfte einschließen.