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Rheinland-PfalzKleine AnfrageAfD

❓ Folgen des OVG-Urteils zur Wasserschutzgebietsverordnung Stollen Alexandria

23. Juli 2026Dokument 19/390 · WP 19Rheinland-Pfalz
Bailey Wollenweber, Jürgen Klein
WasserschutzgebietOberverwaltungsgerichtWasserschutzgebietsverordnungRechtsverordnungStollen Alexandria

📋 Worum geht es?

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 2. Juli 2026 die Wasserschutzgebietsverordnung 'Stollen Alexandria' für unwirksam erklärt. Die Verordnung wurde von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) als obere Wasserbehörde erlassen und trat am 23. April 2024 in Kraft. Das Gericht stellte sowohl formelle als auch materielle Mängel fest, darunter unvollständige Auslegung der Planunterlagen, Defizite bei der Online-Konsultation und Unklarheiten bei der Gebietsabgrenzung.

👥 Wer ist betroffen?

Landesregierung von Rheinland-Pfalz (insbesondere Wasserbehörden und SGD Nord); Bevölkerung im Einzugsgebiet des Stollens Alexandria; Behörden und Bürger, die von bereits auf dieser Verordnung basierenden Verwaltungsentscheidungen betroffen sind.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die AfD-Abgeordneten stellen sieben kritische Fragen: (1) Weshalb fehlten Erläuterungen bei der öffentlichen Auslegung? (2) Welche organisatorischen oder rechtlichen Ursachen führten zur unzureichenden Online-Konsultation? (3) Weshalb wurden die Unklarheiten bei den zeichnerischen Festsetzungen nicht vorher erkannt? (4) Plant die Landesregierung Rechtsmittel oder akzeptiert sie das Urteil? (5) Welche Rechtsverordnung gilt nun für das Einzugsgebiet? (6) Welche Auswirkungen hat das Urteil auf bisherige Verwaltungsentscheidungen? (7) Welche Kosten sind dem Land entstanden?

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Dokument enthält nur die Kleine Anfrage der AfD-Abgeordneten; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. Festgestellt sind folgende gerichtliche Beanstandungen: (a) Unvollständige Auslegung der Planunterlagen durch Fehlen von Erläuterungen des Regelungsinhalts; (b) Defizite bei der Online-Konsultation, insbesondere dass die Frist zur Stellungnahmeabgabe nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde; (c) Verstöße gegen das Gebot der Normenklarheit durch Unklarheiten bei den zeichnerischen Festsetzungen des Wasserschutzgebietes, insbesondere bei Grenzverläufen durch Gebäude und Flurstücke.

Quelle: Rheinland-Pfalz, Dokument 19/390, Wahlperiode 19, eingereicht 23. Juli 2026

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.