❓ Liquiditätssteuerung des Landes durch die Haushaltssicherungsrücklage
📋 Worum geht es?
Das Dokument beantwortet eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (Frank Senger) zur Liquiditätssteuerung des Landes Rheinland-Pfalz. Im Kern geht es um die Verwaltung von Einzahlungen und Auszahlungen der Landeskassen sowie die Rolle der Haushaltssicherungsrücklage (aktuell ca. 3,4 Mrd. Euro) bei der Liquiditätssicherung. Das Finanzministerium erklärt, wie diese Rücklage funktioniert, welche Mittel zur Verfügung stehen und wie sie in der Praxis genutzt werden.
👥 Wer ist betroffen?
Finanzministerium Rheinland-Pfalz, Landesbetriebe (LBM – Landesbetrieb Mobilität, LBB – Landesbetrieb Liegenschaftsverwaltung, LDI – Landesamt für Digitales und Informationstechnik, Landesforsten), Versorgungsrücklage, Landeskassen und indirekt alle Bürger als Steuerzahler.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Kleine Anfrage stellt sieben konkrete Fragen: (1) Welche Mittel aus Rücklagen und Sondervermögen stehen zur Verfügung (2022–heute)? (2) Wie hoch war die durchschnittliche Inanspruchnahme? (3) Wie hoch waren die Höchstbeträge gleichzeitiger Beanspruchung? (4) Welche Einrichtungen nehmen teil? (5) Mit welchen Volumina beteiligen sie sich (Statistik für 2025)? (6) Welche Obergrenzen bestehen? (7) Übernimmt die Haushaltssicherungsrücklage die Funktionen des zum 30. September 2022 aufgelösten Liquiditätspools?
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Finanzministerium antwortet mit folgenden Fakten: Sondervermögen und Rücklagen nehmen mit ihren laufenden Einzahlungen und Auszahlungen an der Gesamtliquiditätssteuerung teil. Die Versorgungsrücklage ist eine Ausnahme mit Bestandsvermögen. Die durchschnittlichen Kassenkredite zum Quartalsende betrugen 2022: 242,95 Mio. Euro, 2023: 277,45 Mio. Euro, 2024: 547,25 Mio. Euro, 2025: 669,88 Mio. Euro. Teilnehmende Einrichtungen sind: Landesbetriebe LBM, LBB, LDI, Landesforsten und Versorgungsrücklage. Deren statistische Lageparameter für 2025 (Mittelwert/Median in Mio. Euro): Versorgungsrücklage (3,32/0,09), LBB (103,08/103,51), LBM (20,61/21,52), Landesforsten (14,28/12,18), LDI (76,02/69,03). Obergrenzen sind nur für LBB und LBM in § 2 Abs. 9 LHG festgelegt. Die Haushaltssicherungsrücklage übernimmt keine Funktionen des aufgelösten Liquiditätspools.