❓ Umgang der Polizei mit Pressevertreter:innen im Kontext von Versammlungen
📋 Worum geht es?
Das Dokument behandelt die Balance zwischen Versammlungsfreiheit, dem störungsfreien Verlauf von Demonstrationen und der Pressefreiheit bei der Berichterstattung. Im Fokus stehen die Regeln und Praktiken der rheinland-pfälzischen Polizei im Umgang mit Journalisten und Pressevertreterinnen bei Versammlungen. Besondere Aufmerksamkeit wird auf die sogenannten "politisch-aktivistischen Streamer" und Influencer gelegt, die ebenfalls Pressefreiheit in Anspruch nehmen.
👥 Wer ist betroffen?
Pressevertreterinnen und Pressevertreter, Interessenvertretungen von Journalisten (DJV, Landespressekonferenz), Streamer und Influencer mit politischem Fokus, Polizeibehörden in Rheinland-Pfalz, Demonstranten und Versammlungsteilnehmende.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Anfrage umfasst sechs Fragen: 1) Welche Grundsätze und Leitlinien existieren für den Umgang mit Pressevertreterinnen bei Versammlungen? 2) Auf welcher Grundlage werden spezielle Presseteams zu Versammlungen entsandt? 3) Gibt es einen Austausch zwischen der Polizei und Journalistenverbänden? 4) Welche Maßnahmen stehen der Polizei gegen Pressevertreterinnen zur Verfügung? 5) Wie wird der Umgang mit Pressevertreterinnen in der Polizeieausbildung vermittelt? 6) Fallen Streamer und Influencer unter den Schutz der Pressefreiheit?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet umfassend: 1) Es existiert die bundesweite Polizeidienstvorschrift 100 und die "Allgemeine Rahmenanweisung für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz". Das Ziel ist Transparenz und sachgerechte Information. 2) Bei Versammlungslagen werden "Besondere Aufbauorganisationen" mit einem Einsatzabschnitt "einsatzbegleitende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" eingerichtet, besetzt mit Pressestellen-Personal und bei Bedarf weiteren spezialisierten Kräften. 3) Es gibt einen regelmäßigen Austausch mit Medienvertreterinnen, aber keinen institutionalisierten Austausch mit Interessenverbänden wie DJV oder Landespressekonferenz. 4) Polizeiliche Maßnahmen gegen Pressevertreterinnen unterliegen dem besonderen Schutz durch Art. 5 Grundgesetz und erfordern individuelle Einzelfallprüfung. 5) Das Bachelorstudium "Polizeidienst" behandelt Presserecht und Umgang mit Pressevertreterinnen; die Hochschule der Polizei bietet mehrtägige Seminare zur "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" an. 6) Nach gängiger Rechtsprechung fallen Streamer und Influencer mit erkennbarer redaktioneller Tätigkeit grundsätzlich ebenfalls unter den Schutz der Pressefreiheit (Verweis auf VG Minden, Beschluss vom 16. August 2023).