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Rheinland-PfalzKleine AnfrageAfD

❓ Drucksache 19/435

9. Juli 2026Dokument 19/435 · WP 19Rheinland-Pfalz
Frank Senger
SonderurlaubStaatssekretärUniversitätsmedizinPensionsanspruchBeamtenrecht

📋 Worum geht es?

Der Abgeordnete Frank Senger (AfD) fragt nach dem Fall des Staatssekretärs Dr. Stephan Weinberg (SPD), der ab 1. März 2026 als kaufmännischer Vorstand der landeseigenen Universitätsmedizin Mainz tätig ist. Weinberg erhielt Sonderurlaub bis zum 28. Februar 2031 und verdient dort monatlich 24.000 Euro, während seine Besoldung als Staatssekretär etwa 13.157 Euro/Monat betrug. Zentral ist die Frage, ob die Sonderurlaubszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden darf und seinen Pensionsanspruch erhöht.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffene: Staatssekretär Dr. Stephan Weinberg (SPD), Universitätsmedizin Mainz als landeseigene Institution, Landesregierung Rheinland-Pfalz, Steuerzahler des Landes. Allgemein: Regelungen für Sonderurlaube von Beamten in Rheinland-Pfalz.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Abgeordnete stellt sieben Fragen: 1) Warum wurde Weinberg nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt, bevor er sein Vorstandsamt antrat? 2) Unter welchen Bedingungen kann er während des Sonderurlaubs in Ruhestand versetzt werden? 3) Wie kann der Sonderurlaub widerrufen werden? 4) Plant die Landesregierung, von Optionen wie Versetzung in Ruhestand oder Rückkehr ins Amt Gebrauch zu machen? 5) Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Sonderurlaubszeit als ruhegehaltsfähig anerkannt? 6) Welche Gründe rechtfertigen den 'besonders begründeten Fall'? 7) Wie ist sichergestellt, dass Weinberg jederzeit in sein Amt zurückkehren kann?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Regierungsantwort bestätigt die Rechtmäßigkeit aller Maßnahmen: Die Sonderurlaub wurde gemäß § 32 Urlaubsverordnung gewährt. Staatssekretäre können jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (§ 41 Landesbeamtengesetz). Die Beurlaubung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen entfallen. Die Regierung plant derzeit nicht, die Beurlaubung vorzeitig zu beenden. Die Sonderurlaubszeit kann als ruhegehaltsfähig anerkannt werden (§ 13 Landesbeamtenversorgungsgesetz), wenn sie öffentlichen oder dienstlichen Interessen dient und die Universitätsmedizin einen Versorgungszuschlag zahlt (30% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge). Begründung: Das Land hat ein starkes Interesse daran, dass Weinberg als kompetente, landeskundige Führungskraft die Universitätsmedizin leitet. Eine Leerstelle im Ministerium der Finanzen ist ausgebracht, um die Rückkehr zu sichern.

Quelle: Rheinland-Pfalz, Dokument 19/435, Wahlperiode 19, eingereicht 9. Juli 2026

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.