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Rheinland-PfalzKleine AnfrageAfD

❓ Drucksache 19/446

13. Juli 2026Dokument 19/446 · WP 19Rheinland-Pfalz
Frank Senger
SonderurlaubUrlaubsverordnungpolitische BeamteStaatssekretäreErmessensspielraum

📋 Worum geht es?

Die Kleine Anfrage behandelt die Gewährung von Sonderurlauben an Beamte in Rheinland-Pfalz, insbesondere an politische Beamte wie Staatssekretäre. Hintergrund ist eine kontroverse Debatte über die Freistellung einer SPD-Wahlkampfmanagerin als Landesbeamtin per Sonderurlaub im Wahlkampf 2026. Der Verfassungsrechtler Udo di Fabio hatte empfohlen, die Rechtsgrundlagen für solche Beurlaubungen klarer zu regeln. Verfassungsrechtler und der Landesrechnungshof haben die geltende Praxis kritisiert.

👥 Wer ist betroffen?

Beamte auf Lebenszeit und politische Beamte (Staatssekretäre) in der Landesverwaltung Rheinland-Pfalz. Konkret genannt sind Dr. Alexander Wilhelm, Jürgen Häfner, Prof. Dr. Salvatore Barbaro und Dr. Stephan Weinberg.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die AfD-Fraktion stellt sieben Fragen: (1) Plant die Landesregierung, die Urlaubsverordnung zu ändern, insbesondere § 32 Abs. 1 Satz 3? (2) Sollen Regelungen für Sonderurlaube politischer Beamter eindeutiger gefasst werden? (3) Wie lange darf Sonderurlaub dauern, bevor das Ermessen überschritten wird? (4) Gab es ermessensfehlerhafte Überschreitungen, insbesondere unbefristete Sonderurlaube mit faktischer Dauerfreistellung? (5) Ist die aktuelle Ausgestaltung hinreichend bestimmt für Sonderurlaube mehrerer Jahre? (6) Wie ist der Begriff der besonderen Begründung definiert? (7) Welche konkreten Kriterien waren Grund für die einzelnen Sonderurlaube?

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Ministerium antwortet: Die Urlaubsverordnung wird nicht geändert. § 32 UrlVO bietet eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage. Die Regelungen gelten gleichermaßen für alle Beamten, eine Differenzierung ist nicht erforderlich. Es gibt keine Höchstgrenze für Sonderurlaub. Die bisherige Praxis bewegte sich stets im Rahmen des Ermessensspielraums. Leerstellen wurden gebildet, soweit personalwirtschaftlich und haushaltsrechtlich erforderlich. Ein Sonderurlaub setzt einen wichtigen Grund voraus, Urlaub über drei Monate erfordert einen besonders wichtigen Grund unter Würdigung des Einzelfalls, der auch angenommen werden kann, wenn die Beurlaubung öffentlichen Belangen dient. Für konkrete Fälle verweist das Ministerium auf frühere Antworten.

Quelle: Rheinland-Pfalz, Dokument 19/446, Wahlperiode 19, eingereicht 13. Juli 2026

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.