⚖️ Drucksache 19/467
📋 Worum geht es?
Der Gesetzentwurf passt die Besoldung von Beamten, Richtern, Anwärtern und Rechtsreferendaren sowie die Versorgungsbezüge von Pensionären und deren Hinterbliebenen an. Dies ist eine verfassungsrechtliche Verpflichtung gemäß Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes, wonach der Staat Beamte und ihre Familien lebenslang angemessen versorgen muss. Der Entwurf setzt die Tarifabschlüsse der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Februar 2026 zeitgleich und systematisch um.
👥 Wer ist betroffen?
Beamtinnen und Beamte der Landesregierung Rheinland-Pfalz; Richterinnen und Richter; Anwärterinnen und Anwärter; Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare; Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Pensionäre und deren Hinterbliebene); Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter Landesaufsicht stehen und Beamte beschäftigen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
1. Lineare Erhöhung der Grundgehältssätze um 3,3% ab 1. April 2026; 2. Lineare Erhöhung um 2,0% ab 1. März 2027; 3. Lineare Erhöhung um 1,0% ab 1. Januar 2028; 4. Festbetragerhöhungen für Anwärter und Rechtsreferendare: 60 Euro (2026), 60 Euro (2027), 30 Euro (2028); 5. Systemgerechte Übertragung der Zulagenerhöhungen für Schicht- und Wechselschichtarbeit; 6. Entsprechende Anwendung auf Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebene; 7. Redaktionelle Anpassungen an Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung und aktuelle Lebenswirklichkeit.
🔎 Konkrete Inhalte
Mehrkosten für das Land: ca. 166 Mio. Euro (2026), ca. 337 Mio. Euro (2027), ca. 431 Mio. Euro (2028). Zusätzliche jährliche Kosten von etwa 2,6 Mio. Euro für die Erhöhung der Zulage für Wechselschicht- und Schichtdienst. Die Erhöhungen wirken naturbedingt in Folgejahren fort. Mehrkosten entstehen auch bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht, sofern diese Beamte beschäftigen. Das Konnexitätsprinzip bezüglich kommunaler Gebietskörperschaften bleibt unberührt. Für Versorgungsfälle vor dem 1. Juli 1997 erfolgt eine um 0,1 Prozentpunkte verminderte Erhöhung.