❓ Drucksache 19/522
📋 Worum geht es?
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Wasserschutzgebietsverordnung 'Stollen Alexandria' für unwirksam erklärt, die am 23. April 2024 in Kraft getreten war. Das Gericht stellte erhebliche formelle und materielle Mängel fest: unvollständige Auslegung von Planunterlagen, Defizite bei der Online-Konsultation sowie Unklarheiten bei der Gebietsabgrenzung. Die AfD-Abgeordneten Bailey Wollenweber und Jürgen Klein stellten sieben Fragen an die Landesregierung, um die Ursachen für diese Mängel und die Konsequenzen des Urteils zu klären.
👥 Wer ist betroffen?
Strukturgenehmigungsdirektion (SGD) Nord als zuständige Wasserbehörde, Grundstückseigentümer und Nutzer im Einzugsgebiet des Stollens Alexandria, Behörden die Verwaltungsentscheidungen auf Basis der Verordnung getroffen haben, Nutzer der öffentlichen Wasserversorgung, die auf den betroffenen Grundwasserleiter angewiesen sind.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die AfD fragte: (1) Warum fehlten Erläuterungen des Regelungsinhalts bei der öffentlichen Auslegung? (2) Welche Ursachen gibt es für Mängel bei der Online-Konsultation, insbesondere der unvollständigen Bekanntmachung der Frist? (3) Warum wurden die Unklarheiten bei den zeichnerischen Festsetzungen nicht vorher erkannt? (4) Plant die Landesregierung Rechtsmittel oder akzeptiert sie das Urteil? (5) Welche Rechtsverordnung gilt nun für das Einzugsgebiet? (6) Welche Auswirkungen hat das Urteil auf seit April 2024 getroffene Verwaltungsentscheidungen? (7) Welche Kosten sind entstanden?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet im Detail: (1) Die SGD Nord hielt die ausgelegten Unterlagen für ausreichend; ein separater Erläuterungsbericht war nach damaliger Rechtsbewertung nicht erforderlich, das OVG beurteilte dies anders. (2) Die Online-Konsultation war während COVID-19 zulässig, aber die konkrete Bekanntmachung war unvollständig – das Ende der Konsultation war nicht angegeben. (3) Die Grenzverläufe waren bekannt, basierten aber auf hydrogeologischen Erkenntnissen, die nicht an Flurstücksgrenzen orientieren; die SGD Nord hielt die Bestimmung für ausreichend, das OVG fordert präzisere Markierungen. (4) Die Entscheidung über Rechtsmittel steht noch aus. (5) Es gilt derzeit KEINE Wasserschutzgebietsverordnung für das Einzugsgebiet – die alte von 1983 lief 2013 ab, die neue ist unwirksam und wird nicht selbstständig wiederaufgelöst. (6) Verwaltungsentscheidungen seit April 2024 bleiben grundsätzlich wirksam, obwohl die Verordnung unwirksam ist. (7) Externe Kosten: 31.428,62 Euro (davon 27.202,45 Euro Projektmanagement, 4.226,17 Euro Kostenfestsetzung) plus 2.932,00 Euro Gerichtskosten.