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Rheinland-PfalzKleine AnfrageBündnis 90/Die Grünen

❓ Leistungsgruppe Stroke Unit im Landeskrankenhausplan Rheinland-Pfalz

29. Juli 2026Dokument 19/543 · WP 19Rheinland-Pfalz
Josef Winkler
Stroke UnitLandeskrankenhausplanTelemedizinische NetzwerkeTemeS-RLPSchlaganfallversorgung

📋 Worum geht es?

Das Dokument behandelt die Zuweisung der Leistungsgruppe Stroke Unit im neuen Landeskrankenhausplan Rheinland-Pfalz, der zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Im Rahmen der bundesweiten Krankenhausreform müssen Krankenhäuser Leistungsgruppen beantragen. Der Medizinische Dienst prüft die sogenannte Strukturqualität – das heißt, ob die Krankenhäuser die vorgegebenen personellen und technischen Anforderungen erfüllen. Nach Aussage des Fragestellers hat der Medizinische Dienst für einige Kliniken, die am telemedizinischen Schlaganfallnetzwerk TemeS-RLP teilnehmen, negative Bewertungen abgegeben, weil sie nicht die geforderten drei Fachärzte für Neurologie vorhalten.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffene Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz, die am Schlaganfallnetzwerk TemeS-RLP angeschlossen sind; Schlaganfallpatienten; regionale Versorgungssicherheit, besonders im ländlichen Raum; der Medizinische Dienst Rheinland-Pfalz; die Landesregierung als Planungsbehörde.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller stellt sieben Fragen: Wann tritt der neue Landeskrankenhausplan in Kraft? Hat der Medizinische Dienst negative Bewertungen für Stroke Units abgegeben? Welche Kliniken sind betroffen? Wie bewertet die Landesregierung diese Entscheidung? Wie berücksichtigt die Landesregierung die gesetzliche Regelung in §135e SGB V, die telemedizinische Kooperationen ausdrücklich ermöglicht? Wird die Landesregierung anders entscheiden als der Medizinische Dienst, um die Versorgungssicherheit zu wahren? Welche Auswirkungen hätte eine Ablehnung auf die Schlaganfallversorgung?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet: Der neue Landeskrankenhausplan wird 2026 vom Ministerrat verabschiedet und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Medizinische Dienst war damit beauftragt, die Strukturqualität zu prüfen und ist dabei strikt an die bundeseinheitliche LOPS-Richtlinie gebunden – er hat keinen Ermessensspielraum. Negative Feststellungen finden sich u.a. bei der Leistungsgruppe 54 Stroke Unit. Das Planungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; die endgültige Entscheidung liegt alleine bei der Planungsbehörde. Die Prüfung des Medizinischen Dienstes ist nur eine Vorbereitungshandlung, keine Abschlussentscheidung. Die Ausnahmeregelung in §135e SGB V für telemedizinische Kooperationen wurde unter Mitwirkung Rheinland-Pfalz entwickelt und ist Teil der bewusst geschaffenen gesetzlichen Systematik. Die Landesregierung bewertet die hochwertigen Schlaganfallversorgung als hohe Priorität und will mit den Beteiligten tragfähige Lösungen entwickeln, die sowohl medizinische Qualität als auch flächendeckende Versorgung gewährleisten.

Quelle: Rheinland-Pfalz, Dokument 19/543, Wahlperiode 19, eingereicht 29. Juli 2026

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.