❓ Drucksache 19/611
📋 Worum geht es?
Am 27. Juni 2026 fand der Landesparteitag der Alternative für Deutschland (AfD) in Bingen unter umfangreicher Polizeisicherung statt. Linke und antifaschistische Gruppen – insbesondere das Offene Antifaschistische Treffen (OAT) Trier und Mainz, die Studierendeninitiative "Studis gegen rechts" sowie das Bündnis "widersetzen" – hatten öffentlich zur Blockade und Verhinderung des Parteitags aufgerufen und Veranstaltungen zur Vorbereitung durchgeführt. Die AfD-Abgeordneten Robin Classen und Dr. Jan Bollinger stellen mit dieser Kleine Anfrage die Frage, wie die Landesregierung solche Blockadeaufrufe rechts- und politisch bewertet und ob diese als verfassungsfeindliches Verhalten einzustufen sind.
👥 Wer ist betroffen?
Mitglieder und Organe der Alternative für Deutschland, linke Protestgruppen und antifaschistische Aktivisten, Polizeikräfte, Versammlungs- und Demonstrationsrecht der Bevölkerung insgesamt
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Kleine Anfrage enthält vier zentrale Fragen: (1) Wie beurteilt die Landesregierung Aufrufe zur Blockade von Parteitagen rechts- und politisch? (2) Stellen solche Aufrufe und die Teilnahme daran verfassungsfeindliches Verhalten dar? (3) Sind konkrete Veranstaltungen zur Vorbereitung von Blockadestrategien verfassungsfeindlich? (4) Ist die Teilnahme an Versammlungen mit extremistischen Akteuren (ohne klare Distanzierung) verfassungsfeindlich?
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Ministerium für Inneres antwortet differenziert: Die Rechtmäßigkeit von Blockadeaufrufen hängt von den eingesetzten Mitteln ab. Nach § 21 des Versammlungsgesetzes sind Gewalttätigkeiten, Androhungen oder grobe Störungen zur Verhinderung von Versammlungen strafbar; öffentliche Aufrufe dazu auch nach § 111 StGB. Blockadeaufrufe sind jedoch NICHT automatisch verfassungsfeindlich – verfassungsfeindlich ist nur Handeln, das auf Beseitigung oder wesentliche Beeinträchtigung der demokratischen Grundordnung abzielt. Friedliche Protestversammlungen gegen Parteitagen sind durch Artikel 8 GG (Versammlungsfreiheit) geschützt. Bewusste Blockade eines nicht verbotenen Parteitags KANN jedoch je nach Zusammenhang und Intensität als verfassungsfeindlich beurteilt werden. Die Regierung betont, dass eine Bewertung stets einzelfallbezogene Prüfung von Zielrichtung, Mitteln und Intensität erfordert.