❓ Einstellungen nach § 153 StPO bei vermuteten psychischen Erkrankungen
📋 Worum geht es?
Die Kleine Anfrage befasst sich mit der Einstellung von Strafverfahren nach § 153 Strafprozessordnung (StPO). Diese Norm ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren einzustellen, wenn die Schuld als gering eingestuft und das öffentliche Interesse als nicht gegeben befunden wird. Der Fragesteller Paul Bunjes kritisiert, dass in solchen Einstellungsentscheidungen häufig Einschätzungen zum psychischen Gesundheitszustand der beschuldigten Person berücksichtigt werden, ohne dass eine fachkundige psychiatrische Begutachtung durchgeführt wurde. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Personen und auf nachfolgende Verfahren haben.
👥 Wer ist betroffen?
Beschuldigte Personen in Strafverfahren; Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz; Psychiatrische Sachverständige; Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller stellt fünf konkrete Fragen an die Landesregierung: (1) Wie wird sichergestellt, dass Beschuldigte vor einer Verfahrenseinstellung rechtliches Gehör erhalten, besonders wenn eine mögliche psychische Erkrankung als Grund für die Einstellung angeführt wird? (2) In wie vielen Fällen der letzten fünf Jahre wurde eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO mit Verweis auf vermutete psychische Erkrankungen begründet, ohne dass ein psychiatrisches Gutachten vorlag (aufgeschlüsselt nach Staatsanwaltschaften)? (3) Welche Vorgaben bestehen zur Protokollierung und Bestätigung von Aussagen durch die betroffene Person und wie wird deren Einhaltung kontrolliert? (4) Wie wird gewährleistet, dass Aussageverweigerung nicht zu genereller Nichtangehörung oder Nichtvorladung führt? (5) Wie bewertet das Ministerium die Tatsache, dass eine Verfahrenseinstellung in nachfolgenden Verfahren faktisch als Indiz gegen die ursprünglich beschuldigte Person verwendet werden kann?
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Kleine Anfrage selbst; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor.