⚖️ Drucksache 19/829
📋 Worum geht es?
Der Gesetzentwurf der Landesregierung dient der Zustimmung des Landtags zu dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021). Grundlage ist ein Evaluierungszwischenbericht nach § 32 GlüStV 2021. Ziel der Änderungen ist eine rechtssicherere und effektivere Bekämpfung unerlaubten Glücksspiels sowie verfahrensrechtliche Anpassungen bei der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt hat und für Erlaubnisverfahren, Aufsicht und Vollzug gegen illegale Internet-Glücksspielangebote zuständig ist.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder, Anbieter und Vermittler von Glücksspiel im Internet (u. a. Sportwetten, virtuelle Automatenspiele, Online-Poker, Pferdewetten), Internetzugangsanbieter (Access-Provider) sowie der Verwaltungsrat und die Rechnungshöfe der an der Behörde beteiligten Länder.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Landtag soll mit § 1 des Gesetzes dem am 20. März 2026 in Mainz unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zustimmen. Der Staatsvertrag sieht vor: Überarbeitung der Rechtsgrundlage für Netzsperren, Erweiterung der Abfragebefugnisse der Aufsichtsbehörden auf ausländische Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie auf die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, ein Verbot der Weitergabe von Zugangsdaten zum zentralen Sperrsystem an Dritte, eine Vertraulichkeitsregelung für den Verwaltungsrat der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, eine Änderung des Bestellverfahrens für den Abschlussprüfer sowie modifizierte Schwellenwerte für den Zustimmungsvorbehalt des Verwaltungsrates bei Vertragsabschlüssen.
🔎 Konkrete Inhalte
Die Landesregierung begründet die Neuregelung zu Netzsperren mit Gerichtsentscheidungen (u. a. BVerwG vom 19. März 2025 – 8 C 3.24; OVG Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2023 – 6 B 11175/22.OVG; VGH München vom 23. März 2023 – 23 CS 23.195), wonach die bisherige Rechtsgrundlage nicht gegen Access-Provider angewendet werden konnte, da diese nicht im Sinne des Telemediengesetzes verantwortlich sind; künftig soll das Kriterium der Verantwortlichkeit entfallen. Die Abfragebefugnis der Aufsichtsbehörden war bisher auf nationale Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder begrenzt (§ 4b Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021) und wird auf ausländische Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit) ausgedehnt; Verfassungsschutzbehörden werden laut Begründung bewusst ausgeklammert. Die Bestellung des Abschlussprüfers soll künftig von der zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Rechnungshof des Sitzlandes vorgenommen werden statt bisher mit Einwilligung der Rechnungshöfe aller 16 Länder; die Prüfungsrechte aller Trägerländer bleiben laut Begründung bestehen. Verstöße gegen das neue Weitergabeverbot von Zugangsdaten sind nach § 28a GlüStV 2021 bußgeldbewehrt.
⚡ Einordnung
Zuständig ist laut Dokument federführend das Ministerium des Innern, für Integration und Verkehr. Die Landesregierung gibt an, dass der Änderungsstaatsvertrag keine finanziellen Auswirkungen hat und keine zusätzlichen personellen oder finanziellen Ressourcen erfordert. Laut Dokument gibt es keine Alternative, da der Staatsvertrag ohnehin nach seinem Artikel 2 Abs. 1 mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft tritt. Der Gesetzentwurf verweist auf den GlüStV 2021 vom 29. Oktober 2020 (GVBl. S. 767-768), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 7. bis 24. März 2022 (GVBl. S. 253-254), sowie auf Artikel 101 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz als Grundlage des Zustimmungserfordernisses. Stand des Entwurfs laut Dokument: 25.09.2026.