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Rheinland-PfalzGesetzentwurf

⚖️ Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/977 zum Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden

13. Oktober 2026Dokument 19/830 · WP 19Rheinland-Pfalz
InformationsaustauschStrafverfolgungsbehördenEU-RichtlinieLandeskriminalamtDatenübermittlung

📋 Worum geht es?

Der Gesetzentwurf der Landesregierung ändert das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, um die EU-Richtlinie 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten umzusetzen. Die Richtlinie regelt den Austausch von Informationen zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zwischen den Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten. Zusätzlich soll das Landeskriminalamt als eigenständige Strafverfolgungsbehörde benannt werden, die direkt mit zentralen Kontaktstellen anderer Staaten kommunizieren darf.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind die Polizeibehörden in Rheinland-Pfalz, das Landeskriminalamt, das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle sowie Polizeibehörden und zentrale Kontaktstellen anderer EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierter Staaten.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Es wird vorgeschlagen, einen neuen § 58a in das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz einzufügen, der Regeln für den unmittelbaren Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten festlegt: Anforderungen an Informationsersuchen (Dringlichkeit, Zweckbeschreibung, Verwendungsbeschränkungen), Pflichten zur Kopieübermittlung an das Bundeskriminalamt, Bedingungen für die Übermittlung personenbezogener Daten sowie Regelungen zur Spontanübermittlung von Informationen. Das Landeskriminalamt soll als benannte Strafverfolgungsbehörde im Sinne der Richtlinie bestimmt werden.

🔎 Konkrete Inhalte

Laut Begründung der Landesregierung war die Richtlinie bis zum 12. Dezember 2024 umzusetzen; am 30. Januar 2025 leitete die EU-Kommission wegen fehlender Notifizierung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Der Bund hat die Richtlinie durch Gesetz vom 10. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 39) umgesetzt. In Rheinland-Pfalz erfolgte eine Umsetzung bereits durch Erlass des Ministeriums des Innern und für Sport vom 5. März 2026 (MinBl. S. 26). Der Gesetzentwurf soll die Richtlinie nun zusätzlich aus Gründen der Klarstellung im Landesgesetz verankern und das Landeskriminalamt als benannte Strafverfolgungsbehörde festlegen. Laut Landesregierung entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Landeshaushalt, keine Alternativen werden genannt, und das Gesetz hat laut Landesregierung keine Auswirkungen auf Verwaltungsaufwand, Arbeitsplätze, Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft oder die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

⚡ Einordnung

Federführend zuständig ist laut Dokument das Ministerium des Innern, für Integration und Verkehr. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Landesregierung, keine Fraktion wird als Einreicher genannt. Das Dokument verweist auf die Richtlinie (EU) 2023/977 vom 10. Mai 2023, den Rahmenbeschluss 2006/960/JI, das Bundesgesetz vom 10. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 39) sowie den Erlass des Ministeriums des Innern und für Sport vom 5. März 2026 (MinBl. S. 26). Laut Landesregierung entstehen keine Kosten; Alternativen werden mit 'Keine' angegeben.

Quelle: Rheinland-Pfalz, Dokument 19/830, Wahlperiode 19, eingereicht 13. Oktober 2026

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.