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Rheinland-PfalzKleine AnfrageAfD

❓ Drucksache 19/835

23. September 2026Dokument 19/835 · WP 19Rheinland-Pfalz
Stephan Stritter, Joachim Paul
Schulbezirkbilingualer UnterrichtGrundschuleLosverfahrenSchülermangel

📋 Worum geht es?

Die Anfrage knüpft an eine frühere Kleine Anfrage (Drucksache 19/473) an und befasst sich mit der Frage, ob Kinder, die zuvor eine bilinguale Kindertageseinrichtung besucht haben, aus diesem Grund in einen anderen Schulbezirk wechseln dürfen, um am bilingualen Unterricht der Marc-Chagall-Grundschule in Mainz-Drais teilzunehmen. Hintergrund ist, dass Grundschulen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich an den Schulbezirk gebunden sind, Ausnahmen aber bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ und im Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule möglich sind.

👥 Wer ist betroffen?

Eltern und Kinder mit Wunsch nach bilingualem Grundschulunterricht, die Marc-Chagall-Grundschule in Mainz-Drais als einzige bilinguale Grundschule der Landeshauptstadt sowie das Ministerium für Bildung.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller fragen: 1. Ob es rechtlich unmöglich ist, einen Schulbezirkswechsel wegen des Wunsches nach bilingualem Unterricht zu ermöglichen, wenn das Kind zuvor eine bilinguale Kita besucht hat. 2. Welche Ausnahmen das Kriterium „wichtiger Grund“ zulässt. 3. Ob die Landesregierung plant, rechtliche Möglichkeiten für einen solchen Schulbezirkswechsel zu schaffen. 4. Falls nicht: wie die Landesregierung bildungspolitisch begründet, dass der Besuch einer bilingualen Kita bei der Schulplatzvergabe nicht berücksichtigt wird, obwohl die aufnehmende Schule unter Schülermangel leide und einer Aufnahme zustimmen würde.

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Ministerium für Bildung antwortet: Der Wunsch nach bilingualem Unterricht ist kein „wichtiger Grund“ für einen Schulbezirkswechsel, auch nicht nach vorherigem Besuch einer bilingualen Kita. Die Marc-Chagall-Grundschule erreicht die gesetzliche Mindestgröße nach § 13 Abs. 1 Schulgesetz, sodass auch kein schulorganisatorischer Grund vorliegt. Dem Ministerium ist kein Fall bekannt, in dem ein entsprechender Antrag abgelehnt wurde. Laut Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 26.06.2023, 2 B 10435/23.OVG) liegt ein „wichtiger Grund“ nur vor, wenn die Nachteile der Schulbezirksbindung von erheblichem Gewicht sind und einen besonderen Ausnahmefall darstellen. Die Landesregierung plant keine rechtlichen Änderungen in diese Richtung. Die Aufnahme in bilinguale Klassen erfolgt bei Kapazitätsüberschreitung ausschließlich per Losverfahren, ohne Berücksichtigung vorhandener Sprachkenntnisse; dies solle einen klar geregelten Zugang gewährleisten und eine planbare Schülerverteilung sowie verlässliche Schulentwicklungsplanung sichern.

⚡ Einordnung

Eingereicht von den AfD-Abgeordneten Stephan Stritter und Joachim Paul als Nachfrage zur Drucksache 19/717, die sich wiederum auf die Antwort zur Drucksache 19/473 bezieht. Die Antwort der Landesregierung liegt vor und wurde vom Ministerium für Bildung erteilt, unterzeichnet in Vertretung von Staatssekretärin Jennifer Groß. Rechtliche Grundlage ist § 13 Abs. 1 des Schulgesetzes sowie der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.06.2023 (Az. 2 B 10435/23.OVG).

Quelle: Rheinland-Pfalz, Dokument 19/835, Wahlperiode 19, eingereicht 23. September 2026

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.