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Schleswig-HolsteinKleine AnfrageSSW

❓ LISr02 - Kleine Anfrage und Antwort Drs 20/4867: Jugendmitbestimmung in kommunalen Jugendhilfeausschüssen - aktueller Stand

14. Oktober 2026Dokument 20/4867 · WP 20Schleswig-Holstein
Christian Dirschauer
JugendhilfeausschussJugendmitbestimmungJugendbeiratkommunale SelbstverwaltungJugendförderungsgesetz
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage betrifft die Mitbestimmung von Jugendlichen in den Jugendhilfeausschüssen der Kreise, kreisfreien Städte und der Stadt Norderstedt. Nach § 48 Absatz 2 Nummer 3 Jugendförderungsgesetz soll dort auch ein Mitglied demokratisch legitimierter Jugendmitbestimmungsgremien vertreten sein. Der Fragesteller möchte wissen, wie der aktuelle Stand im Vergleich zu einer früheren Anfrage ist.

👥 Wer ist betroffen?

Kreise, kreisfreie Städte und die große kreisangehörige Stadt Norderstedt in Schleswig-Holstein sowie dortige Jugendhilfeausschüsse und Jugendmitbestimmungsgremien.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller fragt: 1) In welchen Gebietskörperschaften ist derzeit ein Mitglied eines Jugendmitbestimmungsgremiums im Jugendhilfeausschuss vertreten und was hat sich gegenüber Drucksache 20/1830 verändert? 2) Welche Arten von Jugendmitbestimmungsgremien werden laut örtlicher Satzung berücksichtigt und wo wurde dies seit Februar 2024 geändert? 3) In welchen Gebietskörperschaften ist kein entsprechendes Mitglied vertreten bzw. besteht kein solches Gremium, und wie wird dies begründet? 4) Welche Gebietskörperschaften haben sich an der Abfrage zur Beantwortung beteiligt, welche nicht, und wie verfährt die Landesregierung damit?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass die Besetzung der Jugendhilfeausschüsse im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung den Kreisen und kreisfreien Städten einschließlich Norderstedt obliegt und ihr keine Informationen zur Anzahl der Jugendhilfeausschüsse vorliegen. Dieselbe Antwort gilt auch für die Fragen zu den Arten der Jugendmitbestimmungsgremien und zu fehlenden Mitgliedern. Zur Begründung verweist die Landesregierung auf § 47f der Gemeindeordnung, wonach Kommunen zwar verpflichtet sind, Kinder und Jugendliche an Planungen und Vorhaben zu beteiligen, aber nicht vorgeschrieben ist, dafür ein eigenes Jugendmitbestimmungsgremium einzurichten. Zur vierten Frage antwortet die Landesregierung, dass Kreise, kreisfreie Städte und Norderstedt nur im Rahmen der Rechtsaufsicht, also bei rechtlichen Beanstandungen, zur Auskunft gegenüber dem Land verpflichtet sind, und dass deshalb keine Abfrage bei diesen Gebietskörperschaften stattgefunden hat.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Anfrage vom Abgeordneten Christian Dirschauer (SSW); eine Antwort der Landesregierung (Ministerin für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung) liegt vor. Die Landesregierung verweist auf die früheren Drucksachen 20/1830 und 20/4111 sowie auf § 48 Absatz 2 Nummer 3 Jugendförderungsgesetz und § 47f der Gemeindeordnung. Die Landesregierung gibt an, über keine Informationen zur Anzahl der Jugendhilfeausschüsse zu verfügen und keine eigene Abfrage bei den Kommunen durchgeführt zu haben, da diese nur im Rahmen der Rechtsaufsicht auskunftspflichtig seien.

Quelle: Schleswig-Holstein, Dokument 20/4867, Wahlperiode 20, eingereicht 7. Oktober 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.