❓ Fragen zum Ausgang der Ermittlungen wegen Körperverletzung im Amt nach dem Polizeieinsatz in Hildburghausen am 2. Februar 2022
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit dem Ausgang strafrechtlicher Ermittlungen zu einem Polizeieinsatz am 2. Februar 2022 in Hildburghausen bei einem Protest gegen Corona-Grundrechtseinschränkungen, bei dem es laut früheren Medienberichten zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern und Polizeibeamten kam. Die Fragesteller beziehen sich auf eine frühere Anfrage (Drucksache 7/5438), wonach mit Stand 19. April 2022 zwölf Strafanzeigen wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt vorlagen, und fragen nach dem aktuellen Verfahrensstand.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten der Landespolizeidirektion, die Teilnehmer der Demonstration vom 2. Februar 2022 in Hildburghausen (darunter laut früheren Medienberichten eine 62-jährige Frau, die intensivmedizinisch behandelt worden sein soll) sowie die zuständigen Staatsanwaltschaften.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller wollen wissen: Wie ist der aktuelle Stand bzw. Ausgang der zwölf Strafanzeigen und der daraus entstandenen Ermittlungsverfahren? Wie viele eigenständige Sachverhalte und förmliche Verfahren ergaben sich daraus und welche Anzeigen wurden verbunden oder getrennt bearbeitet? Wann wurden die noch offenen Vorgänge an die Staatsanwaltschaft abgegeben oder abgeschlossen? Welche Ermittlungsmaßnahmen gab es zur Identifizierung zunächst unbekannter Polizeibeamter? Welche Beweismittel (Bild-, Video-, Tonaufnahmen, Bodycams, Funkprotokolle, medizinische Unterlagen) wurden gesichert und ausgewertet bzw. waren nicht verfügbar? Welche abschließenden Feststellungen gibt es zu dem Vorfall, bei dem ein Polizeibeamter eine Frau gestoßen und zu Fall gebracht haben soll? Welche disziplinarrechtlichen Prüfungen wurden eingeleitet und wie abgeschlossen? Hält die Landesregierung die Einsatzplanung und -führung im Rückblick weiterhin für rechtmäßig, erforderlich und verhältnismäßig? Wie viele Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Versammlungsteilnehmer wurden eingeleitet und wie endeten sie?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass insgesamt elf Strafverfahren wegen Verdachts der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB, teilweise in Verbindung mit Nötigung gemäß § 240 StGB, geführt wurden. Neun Verfahren wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, zwei nach § 153 Abs. 1 StPO. Laut der beigefügten Übersicht (Anlage 1) betreffen die Verfahren Nummer 4/5 sowie 9/11 jeweils denselben Sachverhalt; verbunden wurde lediglich Verfahren 11 mit Verfahren 9. Zu dem Vorfall, bei dem ein Polizeibeamter eine ältere Frau gestoßen haben soll (Verfahren 4, 5, 7), gibt die Landesregierung an, der Beamte soll die Frau im Laufschritt mit voller Absicht und ohne ersichtlichen Grund in den Rücken gestoßen haben; ein deswegen eingeleitetes Disziplinarverfahren wurde nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Disziplinargesetzes eingestellt, da keine Dienstpflichtverletzung festgestellt wurde. Insgesamt wurden fünf Dienstaufsichtsbeschwerden im Zusammenhang mit dem Geschehen eingelegt, die zurückgewiesen wurden; ein disziplinarer Überhang habe nicht bestanden. Zur Identifizierung unbekannter Beamter verweist die Landesregierung auf die Möglichkeit der „Repersonalisierung“ numerischer Kennzeichnungen bei geschlossenen Einheiten, führt aber keine Statistik dazu. Zur Frage der Beweismittelsicherung erklärt die Landesregierung, dass diese nur teilweise statistisch erfasst werde und eine manuelle Auswertung wegen der Vielzahl der Fälle zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen würde. Die Landesregierung bewertet die Einsatzmaßnahmen vom 2. Februar 2022 im Rückblick als legitim, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Durchsetzung der damals geltenden Hygienevorschriften. Laut Anlage 2 wurden gegen Versammlungsteilnehmer mindestens 21 weitere Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt (u. a. wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, Widerstands, Beleidigung, Sachbeschädigung, Vergehen nach dem Versammlungsgesetz), die überwiegend mit Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153/153a StPO (teils gegen Geldauflagen zwischen 400 und 2.000 Euro) endeten; ein Verfahren endete mit einem Strafbefehl über 20 Tagessätze Geldstrafe, eines nach § 45 Abs. 1 JGG.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von den Abgeordneten Muhsal, Mühlmann und Nadine Hoffmann (AfD) gestellt und am 12. August 2026 eingereicht; das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung antwortete namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. September 2026. Die Antwort verweist auf eine frühere Kleine Anfrage 7/3104 (Drucksache 7/5438) sowie auf zwei als Anlagen beigefügte tabellarische Übersichten (Anlage 1 und 2), deren Abdruck laut Dokument verzichtet wurde; diese sind im Abgeordneteninformationssystem und der Parlamentsdatenbank elektronisch verfügbar. Konkrete Zahlen laut Antwort: elf Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt, davon neun Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO und zwei nach § 153 Abs. 1 StPO; fünf Dienstaufsichtsbeschwerden, alle zurückgewiesen; mindestens 21 weitere Verfahren gegen Versammlungsteilnehmer laut Anlage 2.