❓ Mutmaßlicher Anwerbeversuch des Amts für Verfassungsschutz Thüringen (AfV) im Saale-Orla-Kreis – Teil II
📋 Worum geht es?
Die Kleine Anfrage (Teil II) der Abgeordneten König-Preuss (Die Linke) bezieht sich auf einen Bericht der Ostthüringer Zeitung vom 30. Juli 2026, wonach eine 26-jährige Notfallsanitäterin aus dem Saale-Orla-Kreis nach ihrer Rückkehr von einem humanitären Aufenthalt in der Autonomieregion Nord- und Ostsyrien zweimal unangekündigt an ihrer privaten Wohnanschrift von einem Mann aufgesucht wurde, der sich als Mitarbeiter des Amts für Verfassungsschutz Thüringen (AfV) ausgewiesen haben soll. Die Fragestellerin verweist darauf, dass der Thüringer Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 20. November 2024 (VerfGH 21/23) festgestellt habe, dass für die Tätigkeit des AfV keine generelle Bereichsausnahme vom parlamentarischen Fragerecht bestehe.
👥 Wer ist betroffen?
Die betroffene Notfallsanitäterin aus dem Saale-Orla-Kreis, das Amt für Verfassungsschutz Thüringen (AfV) sowie das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin will wissen: 1) welche Kategorien personenbezogener Daten zur Vorbereitung von Forschungs-, Werbungs- oder Anwerbemaßnahmen erhoben werden dürfen und nach welchen Vorgaben; 2) ob das Ministerium wegen des Zeitungsberichts eine dienst-, fach- oder rechtsaufsichtliche Prüfung veranlasst hat; 3) ob die geschilderten Kontaktaufnahmen dem AfV zuzurechnen sind; 4) welcher rechtlichen Form bzw. welchem Zweck die Kontaktaufnahmen dienten (offene Befragung, verdeckte Ermittlung, Anwerbemaßnahme o. Ä.); 5) welche Merkmale ein AfV-Dienstausweis aufweist und wie Betroffene dessen Echtheit überprüfen können.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet: Die DSGVO finde auf die Datenverarbeitung durch das AfV keine Anwendung, da dessen Tätigkeit der nationalen Sicherheit nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV zugerechnet werde; maßgeblich sei stattdessen das Thüringer Verfassungsschutzgesetz. Im Rahmen von Forschungs- und Werbungsverfahren dürften Informationen erhoben werden, die zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit, der Eignung und des zu erwartenden Informationsgewinns einer Zielperson nötig seien, einschließlich Registerabfragen und Internetrecherchen. Eine offene Befragung löse keine Prüfpflicht durch die Stabsstelle Controlling aus; eine ministerielle Überprüfung sei daher nicht veranlasst worden. Die Kontaktaufnahme sei durch einen Bediensteten des AfV erfolgt und habe sich um eine offene Befragung gehandelt. Der im Zeitungsartikel beschriebene Dienstausweis entspreche dem tatsächlich verwendeten; seine Echtheit könne im Zweifelsfall bei der ausstellenden Behörde überprüft werden.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der Abgeordneten König-Preuss (Die Linke) eingereicht; eine Antwort der Landesregierung liegt vor, erteilt vom Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung mit Schreiben vom 25. September 2026 auf die Kleine Anfrage 8/2986 vom 3. August 2026. Das Dokument verweist auf das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 20. November 2024 (VerfGH 21/23) sowie auf § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 8 ThürVerfSchG. Laut Vorbemerkung der Fragestellerin seien aus den öffentlich bekannten Äußerungen und Tätigkeiten der Betroffenen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ThürVerfSchG erkennbar.