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ThüringenKleine AnfrageAfD

❓ Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Protesten zum AfD-Bundesparteitag in Erfurt am 4. und 5. Juli 2026

6. Oktober 2026Dokument 8/4516 · WP 8Thüringen
Mühlmann
ProtesteParteitagLandfriedensbruchPolizeieinsatzPolitisch motivierte Kriminalität

📋 Worum geht es?

Die Anfrage behandelt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit den Protesten zum AfD-Bundesparteitag am 4. und 5. Juli 2026 in Erfurt registriert wurden. Der Fragesteller der AfD-Fraktion wollte von der Landesregierung wissen, wie viele Straftaten, Festnahmen und Verletzungen es gab und welche Delikte im Einzelnen vorlagen.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Teilnehmende der Proteste und des Parteitags, Medienschaffende und Livestreamer, sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die im Einsatz waren. Der Vorfall ereignete sich in Erfurt, unter anderem im Bereich des Ortsteils Frienstedt.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller fragt: Wie viele einzelne Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wurden abschließend festgestellt (mit Details zu Delikt, Tatverdächtigen, Tatort und Tatzeit)? Wie viele Festnahmen gab es und aus welchen Gründen? Welche Straftaten stehen im Zusammenhang mit dem Verdacht des Landfriedensbruchs beim Durchbruchsversuch von etwa 250 Personen im Bereich Frienstedt? Welche Straftaten wurden im Zusammenhang mit Angriffen auf Medienschaffende und Livestreamer registriert? Unter welchen Umständen wurden elf Polizeibeamte verletzt und welche Straftaten liegen diesen Vorfällen zugrunde? Wie viele der erfassten Ordnungswidrigkeiten wurden bereits mit einem Bußgeld geahndet und in welcher Höhe?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass im Zusammenhang mit der Einsatzlage 94 Straftaten und neun Ordnungswidrigkeiten erfasst wurden; Details dazu befinden sich in einer nicht abgedruckten Anlage. Festnahmen im Sinne der Anfrage habe es keine gegeben. Zum Durchbruchsversuch im Bereich Frienstedt werde wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Vergehen nach dem Versammlungsgesetz ermittelt. Zu Angriffen auf Medienschaffende und Livestreamer seien der Landesregierung sieben Sachverhalte bekannt, davon drei mit gefährlicher Körperverletzung, zwei mit Nötigung und zwei mit Beleidigung als Hauptdelikt. Insgesamt seien bei 15 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten Verletzungen dokumentiert, davon eine (eine Schädelprellung) nach Ermittlungsstand auf strafrechtlich relevantes Fremdeinwirken zurückzuführen (es werde wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ermittelt); für die übrigen Verletzungen lägen keine Erkenntnisse auf Straftaten als Ursache vor. Zur Ahndung der Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld liegen der Landesregierung keine belastbaren Angaben vor, da dies den zuständigen Verfolgungsbehörden obliege. Laut der beigefügten, nicht abgedruckten Anlage mit Stand 02.09.2026 wurden einzelne Delikte u.a. als Sachbeschädigung, Körperverletzung im Amt, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung und Nötigung erfasst, teilweise mit Zuordnung zum Phänomenbereich 'PMK -links-' oder 'PMK -sonstige Zuordnung-'.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von der AfD-Fraktion (Abgeordneter Mühlmann) eingereicht; das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung mit Schreiben vom 29. September 2026 geantwortet. Die ursprüngliche Kleine Anfrage trägt die Nummer 8/2879 vom 6. Juli 2026. Die Landesregierung nennt konkrete Zahlen: 94 Straftaten, neun Ordnungswidrigkeiten, keine Festnahmen, 15 verletzte Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte (davon eine Verletzung mit strafrechtlichem Bezug), sieben Sachverhalte mit Medienschaffenden/Livestreamern als Betroffene. Die Landesregierung verzichtet unter Berufung auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen, § 479 Abs. 1 StPO, Datenschutzgründe und die Unschuldsvermutung auf eine detailliertere Einzelfalldarstellung und verweist dabei auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014 (Az. 2 EO 386/13). Eine Anlage mit einer tabellarischen Übersicht (Stand 02.09.2026) wurde beigefügt, aber nicht im Druck abgedruckt, sondern ist laut Dokument elektronisch im Abgeordneteninformationssystem und in der Parlamentsdatenbank verfügbar.

Quelle: Thüringen, Dokument 8/4516, Wahlperiode 8, eingereicht 6. Juli 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.